Kommunales Wildtierverbot für Zirkusbetriebe ist rechtswidrig!

[rs] In jüngster Zeit haben immer mehr Kommunen ein Auftrittsverbot für Zirkusunternehmen mit Wildtieren erlassen. Damit verwehren sie den Unternehmen, die Tiere wildlebender Arten (z.B. Löwen, Tiger, Elefanten) mit sich führen, die Möglichkeit eines Gastspiels innerhalb der jeweiligen Kommune.
Hintergrund ist der Druck von Tierrechtsorganisationen, die ein solches Verbot als weiteren Schritt zu einem generellen Tierhaltungsverbot hin forden. Offensichtlich versprechen sich zahlreiche Kommunalpolitker durch eine solch populistische Entscheidung Wählerstimmen, sodass bei den eilig verabschiedeten „Wildtierverboten für Zirkusaufführungen“ geltendes Recht missachtet wurde.

Dies hat jetzt in einem merkenswerten Beschluss vom 12. Januar 2017 die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover festgestellt. Sie urteilte, dass es den Kommunen nicht obliegt, ein solches Verbot zu beschließen, da der Bund diesen Punkt bereits im Tierschutzgesetz geregelt hat. Das legt nämlich fest, dass das gewerbliche Zur-Schau-Stellen von Tieren (so auch in in Zirkussen) einer behördlichen Erlaubnis bedarf (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d) Tierschutzgesetz). Ein pauschales Verbot wildlebender Tiere in Zirkussen und Tierschauen könnte also einzig vom Bundesgesetzgeber geregelt werden, nicht aber von den einzelnen Kommunen. Diese können nicht verbieten, was der Bund prinzipiell erlaubt!

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 1 B 7215/16) wird attestiert, dass Kommunalpolitiker wieder einmal den Tierrechtlern insofern blind gefolgt sind, dass sie Beschlüsse und Verordnungen erlassen haben, die gegen geltendes Recht verstoßen.
Der Dachverband der Tierhalter (DV-TH e.V.) begrüßt diese Entscheidung, weist sie doch die Tierrechtslobby deutlich in ihre Schranken und macht klar, dass Tierhalter nicht rechtlos sind, sondern den Schutz geltender Gesetze genießen!

[Grundrechtsschutz wissensbasierter Tierhaltung im Grundgesetz: Eigentumsrecht (Art. 14 GG), Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sowie Schutz des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs GG.]