Satzung für den Verein: Dachverband der Tierhalter e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Dachverband der Tierhalter e.V., abgekürzt DVTH.
Er wird in das Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Duisburg.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist der Tier-, Arten-, Natur- und Umweltschutz auf der Grundlage
wissenschaftlicher Erkenntnisse.
3. Unterstützung wissenschaftlicher Forschung auf allen tierhaltungsrelevanten Gebieten zum besseren Verständnis der natürlichen Grundbedürfnisse von Tieren sowie deren
fachgerechter Umsetzung bei der Haltung von Tieren in menschlicher Obhut. Daraus
folgend die Definition der Parameter für eine sach- und fachgerechte Haltung und
Vermehrung.
4. Beratung staatlicher Institutionen und Parteien auf wissenschaftlichen Grundlagen bei der
Definition und Weiterentwicklung von Gesetzen und Normen.
5. Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen bei der Umsetzung einer sach- und
fachgerechten Tierhaltung.
6. Die Förderung
– der tierschutzgemäßen, sach- und fachkundigen Haltung und Vermehrung von Tieren in
menschlicher Obhut.
– des verantwortungsvollen Umgangs mit Tieren.
– der Sach- und Fachkunde von Tierhaltern.
7. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, durch Beiträge und Spenden, die dem geförderten Zweck dienen, verwirklicht.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit der Mitglieder im Verein und dessen Organen ist ehrenamtlich. Es werden lediglich Aufwandsentschädigungen bezahlt, über deren Höhe und Angemessenheit der Vorstand entscheidet. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Dies gilt auch im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede(r) kann Mitglied werden. Der Verein richtet sich insbesondere an Tierhalter, welche
professionell oder als engagierte Hobbyisten rechtskonforme Tierhaltung betreiben oder für eine solche einstehen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Jedes aktive Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
4. Neben den aktiven Mitgliedern gibt es Förderer in Form natürlicher oder juristischer
Personen, welche beratende Funktionen oder Sitz in den Versammlungen und Gremien
haben können, aber keine Stimmberechtigung haben. Teilnahme an Aktionen des Vereins ist auf Vorschlag des Vorstandes möglich.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt (Der Austritt ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig; er muss unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Mitteilung erfolgen.)
b) Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen)
c) Ausschluss (Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen als Mitglied nicht erfüllt, die
Interessen des Vereins schädigt oder es einen anderen wichtigen Grund zum Ausschluss gibt.
Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen.)
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über ihre Höhe, eine eventuelle Staffelung nach Organisationsgröße oder Bedeutung oder Wirtschaftsfaktoren, sowie jeweils unterteilt nach natürlichen oder juristischen Personen und die Art der Erhebung, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 10 Ehrenmitglieder und Unterstützer
1. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Erfüllung der Vereinsaufgaben oder durch ihre bisherige Arbeit als besondere Förderer der Tierhaltung Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung und sind von der Beitragspflicht entbunden.
2. Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die, ohne die aktive Mitgliedschaft zu beanspruchen, zur Erreichung der Zwecke des Vereins durch entsprechende Leistungen als Förderer beitragen, als Unterstützer aufnehmen.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand, bestehend aus
1. dem Präsidenten (Vorsitzender)
2. mindestens zwei Vizepräsidenten (Stellvertreter des Vorsitzenden)
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Geschäftsführer, wenn er aktives Mitglied des DVTH ist
Bei Abwesenheit des Schriftführers übernimmt einer der Vizepräsidenten oder der
Schatzmeister diese Funktion oder ein eventuell bestellter Geschäftsführer fungiert als
Protokollant. Um den Zweck des Vereins zu erfüllen ist der Vorstand berechtigt, Beiräte als
erweiterten Vorstand zu berufen.
b) die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach einer Geschäftsordnung.
3. Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und einer seiner Stellvertreter.
Jeder vertritt den Verein allein. Bei Rechtsgeschäften wird der Vorstand durch zwei
Vorstandsmitglieder, in der Regel Vorsitzender und ein Stellvertreter oder bei Verhinderung
des Vorsitzenden, durch zwei sonstige Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Ihre Einberufung
erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gesendet
wurde. Eine Einladung per Email ist unter gleichen Voraussetzungen zulässig.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/5 der aktiven Mitglieder dies unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragt.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes gemäß § 12, wobei Wiederwahl zulässig ist;
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) die Festsetzung des Haushaltsplanes;
e) die Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung und des Prüfberichtes;
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins.
4. Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist
zulässig. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Im Falle des § 13, Abs. 3, Ziffer g) beschließt die Versammlung mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom
Präsidenten und Protokollführer zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.
7. Der Vorstand ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung seine Entlastung, die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 14 Geschäftsführung
Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle, welche sich nicht am Vereinssitz befinden muss und er kann entsprechende Mitarbeiter bestellen. Deren Aufgaben, Pflichten und Rechte regeln entsprechende schriftliche Dienstverträge und eine Geschäftsordnung mit dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 15 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, sowie den Zweck der Speicherung, Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten bei Austritt.
§ 16 Auflösung
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Zoologische Gesellschaft Frankfurt von 1858 e.V., Bernhard-Grzimek-Allee 1, 60316 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Ermächtigung
Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und rein redaktionelle Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt mit der vollzogenen Gründung des Vereins und Annahme dieser Satzung durch die Gründungsversammlung erst nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.