Was jetzt für Sie als Halter zu tun ist
Eine Kurzleitfaden von DVTH e.V., DGHT e.V. & the Pet Factory
Bei der letzten CITES Konferenz in Genf wurden zahlreiche Arten, die für die Terraristik von Bedeutung sind, in den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzabkommens (Anhang A bzw. Anhang B der BArtSchV) aufgenommen, bzw. wurden neu eingestuft. Die nationalen Behörden haben diese Beschlüsse nunmehr in geltendes Recht umzusetzen.
Folgende Arten sind hiervon betroffen:
Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name | Bisheriger Schutzstatus | Neuer Schutzstatus |
Säugetiere |
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Zwergotter | Aonyx cinereus | Anhang II | Anhang I |
Indischer Fischotter | Lutrogale perspicillata | Anhang II | Anhang I |
Vögel |
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Königsfasan | Syrmaticus reevesii | Keiner | Anhang II |
Schwarzhals-Kronenkranich | Balearica pavonina | Anhang II | Anhang I |
Reptilien |
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Spitzkrokodil | Crocodylus acutus | Mexikanische Population Anhang I | Mexikanische Population Anhang II (Keine Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) |
Schwarzlippen-Agame | Calotes nigrilabris | Kein Schutzstatus | Antrag wurde durch Sri Lanka zurückgezogen |
Schönechse | Calotes pethiyagodai | Kein Schutzstatus | Antrag wurde durch Sri Lanka zurückgezogen |
Hornagame | Ceratophora aspera | Kein Schutzstatus | Anhang II (Keine Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) |
Hornagame | Ceratophora stoddartii | Kein Schutzstatus | Anhang II (Keine Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) |
Hornagame | Ceratophora erdeleni | Kein Schutzstatus | Anhang I |
Hornagame | Ceratophora tennenti | Kein Schutzstatus | Anhang I |
Hornagame | Ceratophora karu | Kein Schutzstatus | Anhang I |
Taubagame | Cophotis ceylanica | Kein Schutzstatus | Anhang I |
Taubagame | Cophotis dumbara | Kein Schutzstatus | Anhang I |
Lyrakopfagame | Lyriocephalus scutatus | Kein Schutzstatus | Anhang II (Keine Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) |
Höhlengeckos | Goniurosaurus spp.mit Populationen aus China und Vietnam | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Tokee | Gekko gecko | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Grenadinen-Zwerggecko | Gonatodes daudini | Kein Schutzstatus | Anhang I |
Madagaskar-Großkopfgecko | Paroedura androyensis | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Schwarzleguane | Ctenosaura spp. | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Spinnenschwanzviper | Pseudocerastes urarachnoides | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Bourrets Scharnierschildkröte | Cuora bourreti | Anhang II | Anhang I |
Südvietnamesische Scharnierschildkröte |
Cuora picturata | Anhang II | Anhang II |
Annam-Sumpfschildkröte | Mauremys annamensis | Anhang II | Anhang I |
Indische Sternschildkröte | Geochelone elegans | Anhang II | Anhang I |
Spaltenschildkröte | Malacochersus tornieri | Anhang II | Anhang I |
Amphibien |
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Glasfrösche | Hyalinobatrachium, Centrolene, Cochranella und Sachatamia | Kein Schutzstatus | Antrag auf Aufnahme in Anhang II wurde abgelehnt |
Stachelmolch | Echinotriton chinhaiensis | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Stachelmolch | Echinotriton maxiquadratus | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Warzenmolche | Paramesotriton spp. | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Krokodilmolche | Tylototriton spp. | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Spinnentiere |
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Ornamentvogelspinnen | Poecilotheria spp. | Kein Schutzstatus | Anhang II |
Generell gilt:
Der neue Schutzstatus tritt 90 Tage nach Verabschiedung in Kraft. Dies gilt sowohl für die Arten, die in Anhang II aufgenommen wurden, als auch für jene, die in Anhang I aufgenommen wurden. Dies bedeutet für Sie: spätestens zum 01. Dezember 2019 müssen Sie die Haltung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV Ihrer Behörde anzeigen.
Generelles Vorgehen bei Tieren, die bislang keinen Schutzstatus hatten:
Für alle Arten (unabhängig ob WA I oder WA II), die bislang nicht durch das WA geschützt waren, gilt:
Melden Sie Ihre Tiere bei der für Sie zuständigen Artenschutzbehörde an. Zum Nachweis darüber, wann die Tiere von Ihnen erworben wurden, gilt die freie Beweisführung – Sie können also Kaufbelege, Überweisungsbelege, Kaufvertrag oder sonstige Unterlagen nutzen, aus denen hervorgeht, dass Sie die Tiere bereits vor der Unterschutzstellung erworben haben. Haben Sie keinen der oben genannten Belege, so können Sie auch Zeugen benennen, die bezeugen, dass die Tiere bereits vor der Unterschutzstellung in Ihrem Besitz waren. Bei Arten, die eine individuelle Färbung haben, kann optional auch ein Foto beigefügt werden.
Da bislang aber noch keine Angaben zu einer Dokumentation / Kennzeichnung verfügbar sind, ist dieses entbehrlich – im Zweifelsfall setzen Sie sich mit Ihrer Artenschutzbehörde in Verbindung.
Mit Aufnahme der neu gelisteten in die BArtSchV gilt auch für diese, dass in der Regel eine Kennzeichnungs- und / oder Dokumentationspflicht besteht. Betroffen hiervon sind vorrangig Arten, die in Anhang I (Anhang A) gelistet sind (siehe auch Anlage 6 der BArtSchV).
Für große Echsen sowie für Schildkröten empfiehlt sich zur Kennzeichnung (soweit dies aufgrund von Größe / Gewicht der Tiere möglich ist) ein Transponder.
Zur Meldung der Tiere haben wir Ihnen auf unseren Webseiten einen Tierbestandsmeldung sowie einen Zeugenbogen beigefügt, den Sie ausgefüllt an Ihre zuständige Artenschutzbehörde senden können.
Vorgehen bei Arten, die bislang keinen Schutzstatus hatten und nunmehr direkt in WA I (Anhang I) gestuft wurden:
Die Vorgehensweise entspricht wie zuvor beschrieben.
Möchten Sie die Tiere aber weitergeben, so müssen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde zudem eine EG-Bescheinigung 338/97 (ehemals Cites-Bescheinigung) mit Vermarktungserlaubnis beantragen.
Vorgehen bei Arten, die vormals in Anhang II (Anhang B) gelistet waren und nunmehr in Anhang I (Anhang B) eingestuft wurden:
In der Regel sollten Sie die Arten, die bislang in Anhang II gelistet waren, bereits Ihrer Behörde gemeldet haben. In diesem Fall brauchen Sie zunächst erst einmal nichts weiter zu tun.
Lediglich im Fall der Weitergabe müssen Sie für die Tiere eine EG-Bescheinigung 338/97 (ehemals Cites-Bescheinigung) mit Vermarktungserlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie, dass es bundesländer-spezifisch notwendig sein kann, fortlaufende Dokumentationen zu führen!
Sobald wir Informationen über die Dokumentation / Kennzeichnung bezüglich der neu gelisteten Arten haben, werden wir Sie auf unseren Webseiten (www.dv-th.de, https://thepetfactory.de, www.dght.de ) informieren.