2019 neu aufgenommene Tierarten in CITES

Was jetzt für Sie als Halter zu tun ist

Eine Kurzleitfaden von DVTH e.V., DGHT e.V. & the Pet Factory

Bei der letzten CITES Konferenz in Genf wurden zahlreiche Arten, die für die Terraristik von Bedeutung sind, in den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzabkommens (Anhang A bzw. Anhang B der BArtSchV) aufgenommen, bzw. wurden neu eingestuft. Die nationalen Behörden haben diese Beschlüsse nunmehr in geltendes Recht umzusetzen.

Folgende Arten sind hiervon betroffen:

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bisheriger Schutzstatus Neuer Schutzstatus

Säugetiere

Zwergotter Aonyx cinereus Anhang II Anhang I
Indischer Fischotter Lutrogale perspicillata Anhang II Anhang I

Vögel

Königsfasan Syrmaticus reevesii Keiner Anhang II
Schwarzhals-Kronenkranich Balearica pavonina Anhang II Anhang I

Reptilien

Spitzkrokodil Crocodylus acutus Mexikanische Population Anhang I Mexikanische Population Anhang II
(Keine Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)
Schwarzlippen-Agame Calotes nigrilabris Kein Schutzstatus Antrag wurde durch Sri Lanka zurückgezogen
Schönechse Calotes pethiyagodai Kein Schutzstatus Antrag wurde durch Sri Lanka zurückgezogen
Hornagame Ceratophora aspera Kein Schutzstatus Anhang II
(Keine Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)
Hornagame Ceratophora stoddartii Kein Schutzstatus Anhang II
(Keine Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)
Hornagame Ceratophora erdeleni Kein Schutzstatus Anhang I
Hornagame Ceratophora tennenti Kein Schutzstatus Anhang I
Hornagame Ceratophora karu Kein Schutzstatus Anhang I
Taubagame Cophotis ceylanica Kein Schutzstatus Anhang I
Taubagame Cophotis dumbara Kein Schutzstatus Anhang I
Lyrakopfagame Lyriocephalus scutatus Kein Schutzstatus Anhang II
(Keine Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)
Höhlengeckos Goniurosaurus spp.mit Populationen aus China und Vietnam Kein Schutzstatus Anhang II
Tokee Gekko gecko Kein Schutzstatus Anhang II
Grenadinen-Zwerggecko Gonatodes daudini Kein Schutzstatus Anhang I
Madagaskar-Großkopfgecko Paroedura androyensis Kein Schutzstatus Anhang II
Schwarzleguane Ctenosaura spp. Kein Schutzstatus Anhang II
Spinnenschwanzviper Pseudocerastes urarachnoides Kein Schutzstatus Anhang II
Bourrets Scharnierschildkröte Cuora bourreti Anhang II Anhang I
Südvietnamesische
Scharnierschildkröte
Cuora picturata Anhang II Anhang II
Annam-Sumpfschildkröte Mauremys annamensis Anhang II Anhang I
Indische Sternschildkröte Geochelone elegans Anhang II Anhang I
Spaltenschildkröte Malacochersus tornieri Anhang II Anhang I

Amphibien

Glasfrösche Hyalinobatrachium, Centrolene, Cochranella und Sachatamia Kein Schutzstatus Antrag auf Aufnahme in Anhang II wurde abgelehnt
Stachelmolch Echinotriton chinhaiensis Kein Schutzstatus Anhang II
Stachelmolch Echinotriton maxiquadratus Kein Schutzstatus Anhang II
Warzenmolche Paramesotriton spp. Kein Schutzstatus Anhang II
Krokodilmolche Tylototriton spp. Kein Schutzstatus Anhang II

Spinnentiere

Ornamentvogelspinnen Poecilotheria spp. Kein Schutzstatus Anhang II

Generell gilt:

Der neue Schutzstatus tritt 90 Tage nach Verabschiedung in Kraft. Dies gilt sowohl für die Arten, die in Anhang II aufgenommen wurden, als auch für jene, die in Anhang I aufgenommen wurden. Dies bedeutet für Sie: spätestens zum 01. Dezember 2019 müssen Sie die Haltung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV Ihrer Behörde anzeigen.

Generelles Vorgehen bei Tieren, die bislang keinen Schutzstatus hatten:

Für alle Arten (unabhängig ob WA I oder WA II), die bislang nicht durch das WA geschützt waren, gilt:

Melden Sie Ihre Tiere bei der für Sie zuständigen Artenschutzbehörde an. Zum Nachweis darüber, wann die Tiere von Ihnen erworben wurden, gilt die freie Beweisführung – Sie können also Kaufbelege, Überweisungsbelege, Kaufvertrag oder sonstige Unterlagen nutzen, aus denen hervorgeht, dass Sie die Tiere bereits vor der Unterschutzstellung erworben haben. Haben Sie keinen der oben genannten Belege, so können Sie auch Zeugen benennen, die bezeugen, dass die Tiere bereits vor der Unterschutzstellung in Ihrem Besitz waren. Bei Arten, die eine individuelle Färbung haben, kann optional auch ein Foto beigefügt werden.

Da bislang aber noch keine Angaben zu einer Dokumentation / Kennzeichnung verfügbar sind, ist dieses entbehrlich – im Zweifelsfall setzen Sie sich mit Ihrer Artenschutzbehörde in Verbindung.

Mit Aufnahme der neu gelisteten in die BArtSchV gilt auch für diese, dass in der Regel eine Kennzeichnungs- und / oder Dokumentationspflicht besteht. Betroffen hiervon sind vorrangig Arten, die in Anhang I (Anhang A) gelistet sind (siehe auch Anlage 6 der BArtSchV).

Für große Echsen sowie für Schildkröten empfiehlt sich zur Kennzeichnung (soweit dies aufgrund von Größe / Gewicht der Tiere möglich ist) ein Transponder.
Zur Meldung der Tiere haben wir Ihnen auf unseren Webseiten einen Tierbestandsmeldung sowie einen Zeugenbogen beigefügt, den Sie ausgefüllt an Ihre zuständige Artenschutzbehörde senden können.

Vorgehen bei Arten, die bislang keinen Schutzstatus hatten und nunmehr direkt in WA I (Anhang I) gestuft wurden:

Die Vorgehensweise entspricht wie zuvor beschrieben.

Möchten Sie die Tiere aber weitergeben, so müssen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde zudem eine EG-Bescheinigung 338/97 (ehemals Cites-Bescheinigung) mit Vermarktungserlaubnis beantragen.

Vorgehen bei Arten, die vormals in Anhang II (Anhang B) gelistet waren und nunmehr in Anhang I (Anhang B) eingestuft wurden:

In der Regel sollten Sie die Arten, die bislang in Anhang II gelistet waren, bereits Ihrer Behörde gemeldet haben. In diesem Fall brauchen Sie zunächst erst einmal nichts weiter zu tun.

Lediglich im Fall der Weitergabe müssen Sie für die Tiere eine EG-Bescheinigung 338/97 (ehemals Cites-Bescheinigung) mit Vermarktungserlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie, dass es bundesländer-spezifisch notwendig sein kann, fortlaufende Dokumentationen zu führen!

Sobald wir Informationen über die Dokumentation / Kennzeichnung bezüglich der neu gelisteten Arten haben, werden wir Sie auf unseren Webseiten (www.dv-th.de, https://thepetfactory.de, www.dght.de ) informieren.