Offener Brief an EU-Politiker zu Einschränkungsversuchen bezüglich Tierhaltung

(sd) Werte EU-PolitikerInnen, die Sie an Positivlisten zur Heimtierhaltung, Wildtierimport-Verbote und Vorgaben für „exotische“ Tierbeschränkungen o.ä. zu denken geneigt sind:

Wir Tiernutzer der wissensbasierten Art – und modern heißt es: „Wissen ist Information im Handlungskontext“ bzw. „Wissen ist gelebte Information“ – können für Deutschland derzeit politisch und juristisch sicher davon ausgehen, dass die wissensbasierte Tierhaltung unter den Prämissen der Sach- und Fachkunde, der dazu notwendigen Mittel und der Zuverlässigkeit durch gleich drei Deutsche Grundrechte grundgesetzlich geschützt sind:

Das sind das Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Das haben wir seit Juli 2016 schriftlich vom Deutschen Bundestag. In einigen Sonderfällen können dazu noch das Recht auf Religionsfreiheit und die Freiheit der Kunst hinzukommen.

Nun haben sich wir vom DV-TH e.V. und etliche gleich- oder näherungsweise „tickende“ Verbände kürzlich dazu entschlossen, ein Positionspapier der EPO (European Pet Organization) mit vielen tragfähigen und guten Argumenten gegen Tierhaltungs-Positivlisten zu unterstützen. Am Ende der EPO-Liste gibt diese Organisation zu bedenken, dass auch gemäß EU-Charta der Grundrechte durchaus rechtliche Strittig- und Streitigkeiten aus den dort verbrieften Eigentumsrechten entstehen können. Ja, richtig, genau so ist das.
Aber: es greift ein wenig kurz!

Beleuchten wir daher, an welchen Stellen der EU-Charta der Grundrechte durch negative Einflussnahme-Versuche von EU-Politikern durchaus Konfliktpotential entweder bereits deutlich herrscht oder entstehen kann:
Da steht zunächst in der Präambel, dass die EU „den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns“ stellt und zwar auch und gerade im Rahmen der Rechts-Raum-Begründungen. Dazu Werte-Erhaltung unter Achtung der „Vielfalt der………….und Traditionen“. Damit können wir nun in die einzelnen Titel und Artikel einsteigen:

Auf den Artikel 3 wird abschließend-zusammenfassend eingegangen werden, abgesehen davon nun in chronologischer Reihenfolge:
Wer gegen Tierhaltungen und Tiernutzungen der wissensbasierten Form ohne wissenschaftliche Belege und rein vermutungs- und/oder ideologie-basiert vorgeht oder dazu aufruft, könnte durchaus mit den folgenden Artikeln der Charta der Grundrechte der EU kollidieren oder sie zu unterminieren versuchen:

Artikel 7 achtet das Privat- und Familienleben, ja, auch und gerade in der Wohnung (Heimtiere!).
Artikel 10 schützt die Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Während es zu letzterer erst wenige zaghafte Ansätze gibt, hegen wir Tierhalter durchaus schützenswerte Gedanken und Weltanschauungen und unsere Freiheit des Gewissens ergibt sich aus Tierschutzvorgaben, die wir beachten. Dabei nützt es wenig, wenn dies vermehrt grundsätzlich geleugnet und unbeweisbar behauptet wird. Ja, Tierhaltung birgt auch eine Art „Bräuche und Riten“, die durch Einschränkungen bedroht sein könnten!
Der Artikel 11 kümmert sich um die Meinungs- und Informationsfreiheit, dazu gehören ganz zweifelsohne auch die Anschauungen und -wortwörtlich genannt- die „Ideen“, gemeint sind solche zum Informationsgewinn und Wissenszuwachs, der aus der aktiven Tierhaltung kommt. Dank Bildungsauftrag der meisten von uns und unserer Organisationen ist dann auch der Artikel 14 zum „Recht auf Bildung“ betroffen.
Die bereits eingangs zum Deutschen Grundgesetz verfolgten Darlegungen der zwingenden Gedanken zur Berufsfreiheit und zur Unternehmerischen Freiheit umfassen in der EU-Charta deren Artikel 15 und 16. Und in Artikel 17 (1) findet sich auch auf EU-Grundsatz-Ebene die Erwähnung der Eigentumsrechte, welche ja auch im EPO-Papier genannt sind. Interessant ist Artikel 17 (2), da er explizit auch Geistiges Eigentum erfasst.
Sodann listet Artikel 21 (1) die Verbote zur Diskriminierung auf: und siehe da, dort ist auch (wieder) die „Weltanschauung“ genannt. Unsere Weltanschauung ist nun einmal die „freie wissensbasierte Tierhaltung“ und IHR diskriminiert UNS wegen unseres Recht darauf bitte tunlichst NICHT!
Da viele Formen der Tierhaltung als Kulturgut anzusprechen sind, ist die Vielfalt nach Artikel 22 dauerhaft zu gewährleisten!
Schließlich gebietet der Artikel 38 ein hohes Verbraucherschutzniveau. Tierhalter werden derzeit teils so heftig und schlicht auf der Basis frecher und schier unerträglicher Vermutungs-Argumente angegriffen, dass es sie auch als Verbraucher zu schützen gilt UND ZWAR VON EUCH!.

Wie versprochen gilt es nun noch, den Bogen zu Artikel 3 zu schlagen:
dazu kommt man nicht umhin, den Fakt zu betrachten, dass der Mensch ganz grundsätzlich erblich und stammesgeschichtlich bedingt sich von Natur aus zu Lebewesen anderer Arten hingezogen fühlt. Psychologen bestätigen, dass diese Kontakte aus gesundheitlichen Gründen auch dringend notwendig sind (Menschen, denen dies verloren gegangen ist, warum auch immer, müssten medizinisch betrachtet also eher krank sein) und zur Persönlichkeit (Entwicklung, Bildung und Entfaltung derselben) ganz wesentlich beitragen. Für wissenschaftlich Interessierte:
es geht dabei um den soziobiologischen Begriff der Biophilie. Nimmt man dies zu den oben bezüglich der Artikel 7 – 38 belegten Fakten aus der EU-Charta hinzu, führen Verbote und Einschränkungen der „freien Tierhaltung im Rahmen bestehender Tierschutz-Regelungen“ ganz schnell dazu, dass Tierhalter sich auch bezüglich „geistiger Unversehrtheit“ als betroffen erklären könnten. Und dann womöglich klagen. Ach ja, dieses Recht auf „Geistige Unversehrtheit“ steht wo ? Richtig, in Artikel 3 der EU-Charta der Grundrechte.

Vielleicht einfach mal darüber nachdenken, bevor man Richtlinien oder Verordnungen lostreten möchte, die von Millionen von Menschen mit halterischer Verantwortung und Tierliebe im besten Wortsinne tagtäglich erfolgreich gelebt werden. UND DIES MUSS AUCH SO BLEIBEN!